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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
(1) Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen der Jugendtechnikschule Taubertal (JTS).
(2) Soweit in den Regelungen dieser AGB die weibliche Form verwendet wird, geschieht das lediglich zur sprachlichen Vereinfachung. Die Regelungen gelten gleichermaßen auch für männliche Beteiligte und für juristische Personen.
(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Anmeldungen und Kündigungen) bedürfen, soweit sich aus diesen AGB oder aus dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften nichts anderes ergibt, der Schriftform oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (E-Mail). Erklärungen der Jugendtechnikschule Taubertal genügen der Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung verwendet wird.

2. Vertragsschluss
(1) Die Ankündigung von Veranstaltungen ist unverbindlich.
(2) Die Anmeldende ist an ihre Anmeldung 2 Wochen lang gebunden (Vertragsangebot). Der Veranstaltungsvertrag kommt vorbehaltlich der Regelung des Abs. (3) durch Annahmeerklärung der Jugendtechnikschule Taubertal zustande.
(3) Der Anmeldeschluss ist im Allgemeinen zwei Wochen vor Kursbeginn, es sei denn in der Ankündigung der Veranstaltung ist ein abweichender Anmeldeschluss genannt.
(4) Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften wird durch diese Regelung nicht berührt.
(5) Die Vertragssprache ist deutsch.

3. Vertragspartnerin und Teilnehmerin
(1) Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrages werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen der Jugendtechnikschule Taubertal als Veranstalterin und der Anmeldenden (Vertragspartnerin) begründet. Die Anmeldende kann das Recht zur Teilnahme auch für eine dritte Person (Teilnehmerin) begründen. Diese ist der Jugendtechnikschule Taubertal namentlich zu benennen. Eine Änderung in der Person der Teilnehmerin bedarf der Zustimmung der Jugendtechnikschule Taubertal. Diese darf die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.
(2) Für die Teilnehmerin gelten sämtliche die Vertragspartnerin betreffenden Regelungen sinngemäß.
(3) Die Jugendtechnikschule Taubertal darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig machen.

4. Entgelt
(1) Das Veranstaltungsentgelt ergibt sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung der Jugendtechnikschule Taubertal (Programm, Aushang, Preisliste etc.).
(2) Das Entgelt ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Anmeldebestätigung fällig und auf das Konto der JTS zu überweisen.

5. Organisatorische Änderungen
(1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Dozentin durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer Dozentin angekündigt wurde.
(2) Die Jugendtechnikschule Taubertal kann aus sachlichem Grund Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.
(3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der Jugendtechnikschule Taubertal nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Dozentin), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Ziffer 6 (2) Satz 2 und 3 und (3) sinngemäß.
(4) An gesetzlichen Feiertagen finden Veranstaltungen grundsätzlich nicht statt.

6. Rücktritt und Kündigung durch die Jugendtechnikschule Taubertal
(1) Die Veranstaltungen sind mit einer Mindestteilnehmerinnenzahl kalkuliert. Wird diese Mindestzahl nicht erreicht, kann die Jugendtechnikschule Taubertal vom Vertrag zurücktreten. Kosten entstehen der Vertragspartnerin hierdurch nicht. Auf Wunsch der Teilnehmerinnen können Veranstaltungen auch bei Unterschreiten der Mindestzahl durchgeführt werden. In diesen Fällen wird ein Aufpreis erhoben. Aufpreise werden bei einer später steigenden Teilnehmerinnenzahl nicht zurückerstattet.
(2) Die Jugendtechnikschule Taubertal kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die die Jugendtechnikschule Taubertal nicht zu vertreten hat (z.B. Ausfall einer Dozentin) ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertragspartnerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Vertragspartnerin ohne Wert ist.
(3) Die Jugendtechnikschule Taubertal wird die Vertragspartnerin über die Umstände, die sie nach Maßgabe der vorgenannten Absätze (1) und (2) zum Rücktritt berechtigen, innerhalb von 5 Werktagen informieren und ggf. das vorab entrichtete Entgelt innerhalb einer Frist von 7 Werktagen erstatten.
(4) Wird das geschuldete Entgelt (Ziffer 4) nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss entrichtet, kann die Jugendtechnikschule Taubertal unter Androhung des Rücktritts eine Nachfrist zur Bezahlung setzen und sodann vom Vertrag zurücktreten. Die Vertragspartnerin schuldet in diesem Fall vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für die Bearbeitung des Anmeldevorgangs eine Vergütung von 5% des Veranstaltungsentgelts, höchstens jedoch € 20,--. Der Vertragspartnerin steht der Nachweis offen, dass die tatsächlichen Kosten wesentlich niedriger sind als die vereinbarte Pauschale.
(5) Die Jugendtechnikschule Taubertal kann in den Fällen des § 314 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
• Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung durch die Kursleiterin, insbesondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten,
• Ehrverletzungen aller Art gegenüber der Kursleiterin, gegenüber Vertragspartnerinnen oder Beschäftigten der Jugendtechnikschule Taubertal,
• Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.),
• Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen aller Art,
• Verstöße gegen die Hausordnung.
Statt einer Kündigung kann die Jugendtechnikschule Taubertal die Vertragspartnerin auch von einer Veranstaltungseinheit ausschließen. Der Vergütungsanspruch der Jugendtechnikschule Taubertal wird durch eine solche Kündigung oder durch einen Ausschluss nicht berührt.

7. Rücktritt, Kündigung und Widerruf durch die Vertragspartnerin
(1) Ein Rücktritt vom Kurs durch die Vertragspartnerin ist nur gemäß des gesetzlichen Widerrufsrechts (Ziffer 13) möglich.
(2) Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, hat die Vertragspartnerin die Jugendtechnikschule Taubertal auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann die Vertragspartnerin nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
(3) Die Vertragspartnerin kann den Vertrag ferner kündigen, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen (Ziffer 5) unzumutbar ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertragspartnerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Vertragspartnerin wertlos ist.
(4) Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.
(5) Macht die Vertragspartnerin von einem ihr zustehenden gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch, so hat sie bereits erhaltene Unterrichtsmaterialien zurückzusenden, soweit diese als Paket versandt werden können.

8. Schadenersatzansprüche
(1) Schadenersatzansprüche der Vertragspartnerin gegen die Jugendtechnikschule Taubertal sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Der Ausschluss gemäß Abs. (1) gilt ferner dann nicht, wenn die Jugendtechnikschule Taubertal schuldhaft Rechte der Vertragspartnerin verletzt, die dieser nach Inhalt und Zweck des Vertrags gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Vertragspartnerin regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

9. Bescheinigungen
(1) Die Jugendtechnikschule Taubertal stellt auf Anfrage eine Bescheinigung über die Kursteilnahme aus. Eine Teilnahmebescheinigung kann ausgestellt werden, wenn mindestens 80 % der Kurstermine besucht wurden.
(2) Eine Zusendung von Bescheinigungen ist möglich, wenn der Jugendtechnikschule Taubertal ein frankierter und adressierter Umschlag DIN A4 vorliegt.
(3) Bei Bescheinigungen, die sich auf Veranstaltungen beziehen, die länger als ein Jahr zurückliegen, ist eine Verwaltungsgebühr im Voraus zu bezahlen. Die Gebühr beträgt für die erste Bescheinigung EUR 6,--, für jede weitere Bescheinigung EUR 3,--.


10. Aufsicht bei Kursen für Kinder

(1) Bei Kursen für Kinder liegt die Aufsichtspflicht beim Kursleitenden ab tatsächlichem
Beginn der Veranstaltung und endet bei tatsächlichem Schluss der Veranstaltung.
(2) Toilettengänge der Kinder finden ohne Aufsicht statt.
(3) Bei Kursen für Kinder in Begleitung von Erziehungsberechtigten liegt die Aufsichtspflicht bei den Erziehungsberechtigten.

11. Hausrecht
Vor, während und nach Jugendtechnikschule Taubertal -Veranstaltungen nimmt die für die Veranstaltung verantwortliche Person das Hausrecht wahr.


12. Schlussbestimmungen
(1) Das Recht, gegen Ansprüche der Jugendtechnikschule Taubertal aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch gerichtlich festgestellt oder von der Jugendtechnikschule Taubertal anerkannt worden ist.
(2) Ansprüche gegen die Jugendtechnikschule Taubertal sind nicht abtretbar.
(3) Angaben zu Alter und Geschlecht dienen ausschließlich statistischen Zwecken. Der Jugendtechnikschule Taubertal ist die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertragsdurchführung gestattet. Die Vertragspartnerin kann dem
jederzeit widersprechen.

13. Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, bedarf es einer eindeutigen Erklärung, per Brief oder E-Mail mit Lesebestätigung, über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen. Diesen richten Sie an: Jugendtechnikschule Taubertal, Im Schloss 10, 97980 Bad Mergentheim oder E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, dass Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

 

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